Sowohl ehrenamtliche als auch hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unserer Einrichtung stehen unter Schweigepflicht.
Schweigepflicht
Die Schweigepflicht ist für Beratungseinrichtungen gesetzlich klar geregelt. Das Strafgesetzbuch schützt in § 203 Ihre Privatsphäre. Uns ist es aber vor allem eine ethische Selbstverständlichkeit, was Sie uns anvertrauen auch vertraulich zu behandeln. Nur so kann Rede-Raum geschaffen werden und funktionieren. Ohne solches gegenseitiges Vertrauen geht gar nichts.
Ausnahmen
Die Schweigepflicht endet für uns nur dann, wenn
- Sie schriftlich Ihr Einverständnis erklären (z.B. bei einer Überweisungen an einen Arzt oder Therapeuten)
- Sie sich selbst oder andere in Gefahr für Leib und Leben bringen.
- Sie erklären schwere Straftaten begehen zu wollen oder begangen zu haben (hier sind nur Beichtgespräche eine Ausnahme)
- der Berater / die Beraterin Supervision für sich selbst in Anspruch nimmt (in diesem Fall bleiben Sie anonym und steht auch die Supervision unter Schweigepflicht)